Mindestalter: 18 Jahre; Im Rahmen des begleiteten Fahrens (BF17) 17 Jahre
Ausbildungsbeginn mit 171/2 (BF17: 161/2) möglich
Berechtigt zum Führen von Kraftwagen bis 3500kg zulässiger Gesamtmasse (zG) mit bis zu 8 Sitzplätzen (ohne Fahrersitz); sowie mit Anhänger bis 750kg zG
Anhänger über 750kg zG möglich, sofern die zG der Kombination 3500kg nicht überschreitet
Theorieunterricht: mindestens 14 Doppelstunden, davon 12 Grundstoff- und 2 spezifische Themen
Praktische Ausbildung: die Anzahl der Übungsstunden ist individuell unterschiedlich und hängt in erster Linie von Talent und evtl. Vorkenntnissen ab; die besonderen Ausbildungsfahrten sind fest vorgeschrieben und umfassen insgesamt 12 Fahrstunden (5Std. Überland-, 4Std. Autobahn und 3Std. Nachtfahrt)
Prüfungen: Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden
Die Fahrerlaubnisklassen AM und L werden mit erteilt.
Wichtig: Das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahrens mit 17 ist nur in Deutschland und Österreich erlaubt!!!
Erweiterungsmöglichkeiten der Klasse B:
Schlüsselzahl 96 (B96):
Voraussetzung ist der Besitz der Fahrerlaubnisklasse B und ein Mindestalter von 18 Jahren bzw. 17 Jahre bei BF17
Eintragung der Schlüsselzahl 96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung; Keine Fahrerlaubnisprüfung, da keine eigene Fahrerlaubnisklasse!
Berechtigt zum Führen von Kombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und Anhängern mit über 750kg zG, bei welchen die zG der Kombination mehr als 3500kg aber nicht mehr als 4250kg beträgt.
Schlüsselzahl 196 (B196):
Voraussetzung ist der Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren und ein Mindestalter von 25 Jahren
Die Eintragung der Schlüsselzahl 196 erfolgt nach erfolgtem Besuch von 4 Doppelstunden Theorieunterricht sowie mindestens 5 Doppelstunden praktischer Unterrichtung; Keine Fahrerlaubnisprüfung!
Berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse A1 (s. ‘Klasse A1’), jedoch nur in Deutschland!
Klasse BE:
Voraussetzung ist der Besitz der Fahrerlaubnisklasse B und ein Mindestalter von 18 Jahren bzw. 17 Jahre bei BF17
Berechtigt zum Führen von Kombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und Anhängern, bei denen die zG des Anhängers bis zu 3500kg betragen darf
Rein praktische Ausbildung, bestehend aus einer bedarfsorientierten Anzahl von Übungsstunden sowie 5 Fahrstunden Sonderfahrt (3Std Überland-, 1Std Autobahn- und 1Std Nachtfahrt)
Prüfung: Nur praktische Prüfung!
Klasse AM:
Mindestalter 15 Jahre (in einigen Bundesländern 16 Jahre)
Ausbildungsbeginn mit 141/2 (bei Mindestalter 16 Jahre mit 151/2) möglich
Berechtigt zum Führen von:
Leichten zweirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, einer Leistung von nicht mehr als 4 kW und einem Hubraum von maximal 50 cm³
Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als 2 Sitzplätzen, einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, einer Leistung von nicht mehr als 4 kW, einer Leermasse von maximal 270 kg und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder maximal 500 cm³ Hubraum bei Selbstzündungsmotoren.
Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Leistung von maximal 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit maximal 2 Sitzplätzen, einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Leermasse von maximal 425 kg und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder maximal 500 cm³ Hubraum bei Selbstzündungsmotoren.
Theorieunterricht: mindestens 14 Doppelstunden, davon 12 Grundstoff- und 2 spezifische Themen
Praktische Ausbildung: die Anzahl der Übungsstunden ist individuell unterschiedlich und hängt in erster Linie von Talent und evtl. Vorkenntnissen ab; Keine besonderen Ausbildungsfahrten
Prüfungen: Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden
Wichtig: Das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Bundesländern erlaubt, die AM mit 15 Jahren ebenfalls umgesetzt haben!!!
Klasse A1:
Mindestalter: 16 Jahre;
Ausbildungsbeginn mit 151/2 möglich
Berechtigt zum Führen von Krafträdern bis maximal 125 cm³ Hubraum und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, wobei das Verhältnis von Leistung und Leergewicht 0,1 kW/kg nicht überschreiten darf;
Darüber hinaus dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge bis maximal 15 kW geführt werden.
Theorieunterricht: mindestens 16 Doppelstunden, davon 12 Grundstoff- und 4 spezifische Themen
Praktische Ausbildung: die Anzahl der Übungsstunden ist individuell unterschiedlich und hängt in erster Linie von Talent und evtl. Vorkenntnissen ab; die besonderen Ausbildungsfahrten sind fest vorgeschrieben und umfassen insgesamt 12 Fahrstunden (5Std Überland-, 4Std Autobahn und 3Std Nachtfahrt)
Prüfungen: Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden
Die Fahrerlaubnisklasse AM wird miterteilt.
Klasse A2:
Mindestalter: 18 Jahre;
Ausbildungsbeginn mit 171/2 möglich
Berechtigt zum Führen von Krafträdern bis zu einer Leistung von maximal als 35 kW, wobei das Verhältnis von Leistung und Leergewicht 0,2 kW/kg nicht überschreiten darf und die Leistung nicht von einem Kraftrad mit mehr als 70kW Leistung abgeleitet ist;
Theorieunterricht: mindestens 16 Doppelstunden, davon 12 Grundstoff- und 4 spezifische Themen
Praktische Ausbildung: die Anzahl der Übungsstunden ist individuell unterschiedlich und hängt in erster Linie von Talent und evtl. Vorkenntnissen ab; die besonderen Ausbildungsfahrten sind fest vorgeschrieben und umfassen insgesamt 12 Fahrstunden (5Std Überland-, 4Std Autobahn und 3Std Nachtfahrt)
Prüfungen: Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden
Die Fahrerlaubnisklassen A1 und AM werden miterteilt.
Nach einem Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren kann die Klasse A2 durch den sogenannten Stufenaufstieg vereinfacht erworben werden. Hierbei entfallen die theoretische Ausbildung sowie die theoretische Prüfung komplett, im Bereich der Praxis entfallen die besonderen Ausbildungsfahrten.
Klasse A:
Mindestalter: 24 Jahre; Bei Stufenaufstieg: 20 Jahre; für dreirädrige Kraftfahrzeuge: 21 Jahre
Ausbildungsbeginn mit 231/2 möglich
Berechtigt zum Führen von allen Krafträdern und dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Theorieunterricht: mindestens 16 Doppelstunden, davon 12 Grundstoff- und 4 spezifische Themen
Praktische Ausbildung: die Anzahl der Übungsstunden ist individuell unterschiedlich und hängt in erster Linie von Talent und evtl. Vorkenntnissen ab; die besonderen Ausbildungsfahrten sind fest vorgeschrieben und umfassen insgesamt 12 Fahrstunden (5Std Überland-, 4Std Autobahn und 3Std Nachtfahrt)
Prüfungen: Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden
Die Fahrerlaubnisklassen A2, A1 und AM werden miterteilt.
Nach einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren kann die Klasse A durch den sogenannten Stufenaufstieg vereinfacht erworben werden. Hierbei entfallen die theoretische Ausbildung sowie die theoretische Prüfung komplett, im Bereich der Praxis entfallen die besonderen Ausbildungsfahrten.